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Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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Stand: August 2006
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für nationale Frachtbeförderung |
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1. Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen |
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(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB" genannt, gelten für alle Verträge mit der Firma INTEX Paketdienst GmbH, IdarOberstein, über die Vermittlung und Beförderung von Sendungen im nationalen Bereich.
(2) INTEX kann sich zur Durchführung ihrer Verpflichtungen eines Transportdienstleisters ihrer Wahl bedienen, im folgenden „Logistikdienstleister bzw. Paketdienst" genannt.
(3) Soweit durch zwingende gesetzliche Vorschriften, schriftliche Einzelvereinbarungen, ausdrücklich genannte spezielle Bedingungen und diese AGB nichts anderes bestimmt ist, finden ausschließlich die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in ihrer jeweiligen gültigen Fassung Anwendung.
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2. Vertragsverhältnis - Begründung und Ausschlüsse |
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(1) Der Vertragsabschluss kommt wie folgt zustande: Der Kunde erteilt den Auftrag in elektronischer Form (durch Ausfüllen des elektronischen Formulars und dessen Absendung) oder durch direkte Übergabe bzw. Übersendung des ausgedruckten und ausgefüllten Formulars per Telefax oder per Brief (= Angebot). INTEX nimmt den Auftrag durch Unterzeichnung des vom Kunden ausgefüllten Frachtbriefes auf Grundlage dieser AGB an. Abweichende Bedingungen sind schriftlich zu vereinbaren.
(2) Sämtliche Daten des Kunden werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Der Kunde erklärt sich mit der Datenverarbeitung einverstanden. Eine Weitergabe von Kundendaten an Dritte erfolgt nur insoweit, als dies zur vertragsgemäßen Erfüllung erforderlich ist.
(3) Die INTEX schließt keinen Vertrag über die Vermittlung und Beförderung folgender Sendungen (ausgeschlossene Sendungen), wobei Mitarbeiter der INTEX und sonstige Erfüllungsgehilfen nicht berechtigt sind, Verträge über die Vermittlung und Beförderung solcher Sendungen zu schließen:
- Sendungen, die Geld, Scheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere enthalten, für die im Schadensfall keine Sperrungen sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können;
- Sendungen mit einem tatsächlichen Wert von mehr als 25.000 EURO; die Haftungsbeschränkungen gemäß Abschnitt 5 bleiben von dieser Wertgrenze unberührt;
- Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot ver-stoßen oder besondere Einrichtungen (z. B. für temperatur-geführtes Gut), Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern;
- Sendungen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert oder Sachschäden verursacht werden können;
- Sendungen, deren Beförderung und/oder Lagerung gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegt;
- Sendungen, die Tierkadaver oder Teile derselben, Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschen enthalten.
(4)Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Größe, Format, Gewicht, Inhalt usw.) oder in sonstiger Weise nicht diesen AGB, so steht es der INTEX oder dem beauftragten Logistikdienstleister frei, die Annahme der Sendung zu verweigern oder eine bereits versehentlich übernommene Sendung zurückzugeben oder zur Abholung bereitzuhalten oder diese ohne Benachrichtigung des Absenders zu befördern und ein entsprechendes Entgelt gemäß der INTEX - Preisliste zu erheben. Entsprechendes gilt, wenn bei Verdacht auf ausgeschlossene Sendungen oder auf sonstige Vertragsverstöße der Absender auf Verlangen der INTEX oder des beauftragten Logistikdienstleisters Angaben dazu verweigert.
(5)Erlangt die INTEX oder der beauftragte Logistikdienstleister erst nach Übergabe der Sendung Kenntnis davon, dass die Sendung ausgeschlossene Güter enthält, oder verweigert der Absender auf Verlangen der INTEX oder des beauftragten Logistikdienstleisters bei Verdacht auf ausgeschlossene Güter Angaben dazu, behält sich INTEX bereits jetzt die Anfechtung des Vertrages wegen Täuschung vor. INTEX oder der beauftragte Logistikdienstleister sind nicht zur Prüfung von Beförderungsausschlüssen gemäß Absatz 3 verpflichtet; sie sind jedoch bei Verdacht auf solche Ausschlüsse nach Rücksprache mit dem Versender zur Öffnung und Überprüfung der Sendungen berechtigt.
(6) Ansprüche aus diesem Vertrag einschließlich der Haftung kann grundsätzlich nur der Kunde als Vertragspartner der INTEX geltend machen.
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3. Rechte, Pflichten und Obliegenheiten des Absenders |
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(1) Der Kunde ist verpflichtet, für jede Transportdienstleistung das ihm dafür in Rechnung gestellte Entgelt zu entrichten. Die Entgelthöhe richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste, die jederzeit über die Internetseiten von INTEX oder in deren Geschäftsräumen eingesehen werden kann. Für die Abrechnung des Entgelts ist das von INTEX bzw. dem Logistikdienstleister ermittelte Gewicht sowie der Warenwert maßgebend.
(2) Nimmt der Kunde am Lastschrifteinzugsverfahren teil und wird eine von INTEX eingereichte Lastschrift z.B. durch unzureichendes Guthaben zurückgegeben, ist INTEX berechtigt, neben den dadurch entstehenden Bankgebühren eine Mehraufwandsentschädigung von 15,00 EUR zzgl. MwSt. je zurückgegebene Lastschrift zu erheben. Ferner ist INTEX bei Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Kann INTEX eine höhere Zinslast nachweisen, schuldet der Kunde die höheren Verzugszinsen. INTEX ist im Falle einer Rücklastschrift zur fristlosen Kündigung von sämtlichen mit dem Kunden bestehenden Verträgen berechtigt.
(3) Der Kunde hat das Entgelt im Voraus zu zahlen, soweit nicht individualvertraglich andere Abreden zwischen INTEX und dem Kunden getroffen werden.
(4) Macht der Kunde über das Transportgut falsche Angaben (Maße, Gewicht, Beschaffenheit, Wert oder Inhalt), ist er verpflichtet, INTEX tatsächlich entstehende Mehrkosten (entsprechend Nachweis) zuzüglich einer Mehraufwandsentschädigung von 15,00 EUR zzgl. MwSt. zu bezahlen.
(5) Weisungen des Kunden, mit der Sendung über die von der INTEX angebotenen Dienstleistungen hinaus zu verfahren, sind unzulässig.
(6) Dem Kunden obliegt es, eine Dienstleistung der INTEX gemäß deren aktuellen Preisliste (inkl. Versicherung entsprechend dem Warenwert) zu wählen, die seinen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung am ehesten deckt.
(7) Der Kunde hat die Sendungen so zu verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt sind und dass auch Dritten keine Schäden entstehen. Näheres bestimmen die Versandbedingungen der INTEX.
(8) Der Kunde verpflichtet sich, die Ware versandfertig zur Abholung für den Paketdienst bzw. den Logistikdienstleister zur Verfügung zu stellen. Die Sendung hat nach Anzahl, Gewicht und Abmessung in verpacktem Zustand den Angaben gemäß der Auftragserteilung zu entsprechen. Bei Abweichungen ist der Kunde gegenüber INTEX für eventuell entstehende Mehrkosten zahlungspflichtig (vgl. Abschnitt 3 Abs. 4). Die Waren sind vom Kunden deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften. Die Frachtstücke sind so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Die Ware muss grundsätzlich durch den Versender in der Original-transportverpackung, nebst den vom Hersteller vorgesehenen Transportsicherungen verpackt werden. Ist dies nicht möglich, muss die Ware in gleichwertiger Art und Weise richtig und sicher verpackt werden, um eine Beschädigung des Transportguts während des Transports auszuschließen. Dabei gelten besondere Anforderungen an den Versand von elektronischen Geräten bzw. Waren, die aus Glas bestehen oder Glasteile beinhalten.
(9) Waren mit außergewöhnlichem Wert, insbesondere Edelsteine, müssen für den innerdeutschen Versand aus Gründen der Sicherheit mittels des Produktes „Valoren-Express“ in den von INTEX bereitgestellten Versandtaschen mit Sicherheitsverschluss und ausgefülltem Frachtbrief versendet werden. Valoren-Express-Sendungen, die auf Grund ihrer Größe nicht in den Versandtaschen versendet werden können, müssen gemäß den Bestimmungen in den ADSp verpackt sein. Es wird empfohlen, diese Sendungen zu versiegeln und mit einem Sicherheitsband zu versehen.
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4. Leistungen der INTEX |
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(1) Nach Auftragserteilung durch den Kunden führt INTEX den Transport selbst durch oder veranlasst die Durchführung durch einen von ihr ausgewählten Logistikdienstleister oder Paketdienst. Nach Auftragserteilung wird die Sendung beim Kunden abgeholt. Ist der Kunde beim vorher vereinbarten Abholversuch nicht anzutreffen, gilt dieser als ausgeführt. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine zweite kostenfreie Abholung. Vielmehr hat der Kunde die Möglichkeit, über INTEX eine zweite kostenpflichtige Abholung zu buchen oder die Sendung mit dem vom Logistikdienstleister überlassenen Paketschein bei einer benannten Stelle einzuliefern.
Der Kunde sowie der Empfänger haben die Möglichkeit, mit der Auftrags- oder Paketnummer den Laufweg der Sendung auf der Website des entsprechenden Logistikuntermehmens zu verfolgen oder telefonisch bei der INTEX zu erfragen.
(2) Der beauftragte Logistikdienstleister bzw. INTEX (im Folgenden nur Logistikdienstleister genannt) bescheinigt dem Kunden die Übernahme (Einlieferung) der Sendungen.
(3) Der Logistikdienstleister befördert die Sendungen zum Bestimmungsort und liefert sie an den Empfänger unter der vom Absender genannten Anschrift ab. Die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ist nicht geschuldet, soweit nicht für einzelne Produkte etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.
(4) Der Logistikdienstleister nimmt die Ablieferung (Zustellung) unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an eine volljährige Person, die zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist (Empfangsbevollmächtigter / Postempfangsbeauftragter), vor. Voraus-verfügungen (wie z. B. Lagerung, Nachsendung oder Zustellung durch Ablage) sind unzulässig.
(5) Der Logistikdienstleister darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 4 genannten Weise abgeliefert werden können, einem Ersatzempfänger aushändigen. Dies gilt nicht für Sendungen mit dem Service „Eigenhändig". Ersatzempfänger sind erstens Angehörige des Empfängers und des Ehegatten, oder zweitens andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn, sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind.
(6 )Der Logistikdienstleister hält Sendungen, deren Ablieferung nach den Absätzen 4 und 5 nicht erfolgt ist, für den Empfänger innerhalb einer Frist von sieben Werktagen, beginnend mit dem Tag, an dem die Ablieferung versucht wurde, zur Abholung bereit. Dies gilt auch dann, wenn dem Logistikdienstleister eine Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände (z. B. entlegenes Gehöft, keine Ablieferungsvorrichtung) oder besonderer Gefahren am Ablieferungsort nicht zumutbar ist. Der Empfänger wird darüber unverzüglich benachrichtigt.
(7) Der Logistikdienstleister kann zur Empfangsbestätigung elektronische Mittel einsetzen. Mit Hilfe dieser Mittel wird entweder der gedruckte Name in Verbindung mit der digitalisierten oder elektronischen Unterschrift oder eine andere Identifikation des Empfängers oder der empfangsberechtigten Person dokumentiert. Dem Absender reicht diese Form der Empfangsbestätigung als Nachweis der Ablieferung aus.
(8) Der Logistikdienstleister wird unzustellbare Sendungen nach Einholung von Weisungen bei dem Kunden kostenpflichtig zum Absender zurückbeordern, sofern dies nicht für das jeweilige Produkt aus-geschlossen ist. Sendungen sind unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person im Sinne der Absätze 4 und 5 angetroffen wird und die Abholfrist fruchtlos verstrichen ist oder die Annahme durch den Empfänger, seinen Ehegatten oder Empfangsbevollmächtigten / Ersatzempfänger verweigert wird oder der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung (z. B. Zukleben/Einwurfverbot), die Weigerung zur Zahlung des Nachnahme-betrages und die Weigerung zur Abgabe der Empfangsbestätigung.
(9) Kann eine unzustellbare Sendung nicht entsprechend der in den Absätzen 4 bis 7 geregelten Weise an den Absender zurückgegeben werden, ist der Logistikdienstleister zur Öffnung berechtigt. Ist der Absender oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln und eine Ablieferung auf andere Weise nicht zumutbar, ist der Logistikdienstleister nach Ablauf von sechs Wochen zur Veräußerung der Sendung berechtigt. Unverwertbares Gut oder Sendungen im Sinne des Abschnitts 2 Abs. 3 kann der Logistikdienstleister vor Ablauf dieser Frist kostenpflichtig vernichten.
Das Recht zur sofortigen Verwertung oder Vernichtung hat der Logistikdienstleister auch, soweit Absender und Empfänger auf den Erhalt der Sendung, z. B. durch Annahme- bzw. Rücknahme-verweigerung, verzichten.
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5. Haftung |
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(1) Für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung der Sendungen haftet die INTEX gemäß § 23 ADSp nur bis zu den dort genannten Höchstbeträgen.
Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Kunde im Falle der Versendung von Wertgegenständen (Valoren, z.B. Uhren, Schmuck, Zahngold, Münzen, Juwelen, Edel- und Halbedelsteine, Bijouterien u.ä.) bei Vertragsabschluss das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben (bestimmte Wertangabe) und den von der INTEX entsprechend der Wertangabe berechneten Frachtpreis inkl. einer Transportversicherung entrichtet hat.
Bei Versendung sonstiger Güter gilt die oben genannte Beschränkung nicht, wenn der Kunde bei Vertragsabschluss den Wert angibt und den von der INTEX angegebenen Zuschlag für die Transportversicherung entsprechend der Wertangabe entrichtet hat.
Der Kunde ist verpflichtet, bei Auftragserteilung den Warenwert der Sendung wahrheitsgemäß anzugeben.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen (Abschluss einer Transportversicherung) eine Entschädigungshöchstgrenze von 25.000,00 € besteht. Eine höhere Eindeckung bei einer Transportversicherung ist durch INTEX nicht möglich.
(2) Die Haftung des Absenders bleibt unberührt. Der Absender haftet vor allem für alle Schäden, die der INTEX, dem beauftragten Logistikdienstleister oder Dritten aus der Versendung ausgeschlossener Güter gemäß Abschnitt 2 oder der Verletzung seiner Pflichten gemäß Abschnitt 3 entstehen. Der Absender stellt insoweit die INTEX von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.
(3) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei falscher Warendeklaration, insbesondere bei Angabe eines falschen Wertes die Haftung begrenzt ist auf die entsprechende Wertangabe des Kunden.
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6. Schadensanzeige |
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(1) Im Fall einer Beschädigung der Sendung oder eines Teils davon muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, spätestens jedoch binnen 10 Tagen nach der Annahme der Sendung der INTEX Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen 14 Tagen, nachdem die Sendung dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, erfolgen. Im Falle eines Verlustes bzw. Teilverlustes hat die Anzeige binnen 21 Tagen nach Übernahme der Sendung durch die INTEX oder den Logistikdienstleister zu erfolgen.
Jede Beanstandung muss schriftlich gegenüber INTEX erklärt und innerhalb der genannten Frist übergeben oder abgesandt werden.
Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen INTEX bzw. den Logistikdienstleister ausgeschlossen, es sei denn, dass diese arglistig gehandelt haben.
(2) Eine Sendung gilt als verloren, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Einlieferung an den Empfänger abgeliefert ist und ihr Verbleib nicht ermittelt werden kann.
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7. Warentransportversicherung |
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(1) Vom Versicherungsschutz sind insbesondere nicht gedeckt:
- Sendungen, die gemäß Abschnitt 2 von der Beförderung ausgeschlossen sind,
- Schäden, die durch fehlende oder mangelhafte Verpackung oder durch vorsätzliche Herbeiführung des Schadenfalles durch den Absender entstanden sind.
(2) Die einzelnen Versicherungskonditionen können in der jeweils gültigen Preisliste bzw. auf den Internetseiten der INTEX oder in deren Geschäftsräumen eingesehen werden.
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8. Verjährung |
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Ansprüche gegen die INTEX verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Sendung eingeliefert wurde.
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9. Sonstige Regelungen, Gerichtsstand |
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(1) Es gelten die Versand- und Verpackungsrichtlinien der INTEX.
(2) Der Absender kann Ansprüche gegen die INTEX, ausgenommen Geldforderungen, weder abtreten noch verpfänden.
(3) Der Absender kann gegen Ansprüche der INTEX oder des beauftragten Logistikdienstleisters nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlicher Sondervermögen aus Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist Idar-Oberstein.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Dies gilt bei Unvollständigkeit entsprechend.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für internationale Frachtbeförderung |
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1. Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen |
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(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB" genannt, gelten für alle Verträge mit der Firma INTEX Paketdienst GmbH, IdarOberstein, über die Vermittlung und Beförderung von Sendungen im internationalen Bereich.
(2) INTEX kann sich zur Durchführung ihrer Verpflichtungen eines Transportdienstleisters ihrer Wahl bedienen, im folgenden „Logistikdienstleister bzw. Paketdienst" genannt.
(3) Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, erfolgt die Beförderung per Luftfracht. INTEX ist insoweit Luftfrachtführer i.S.d. gesetzlichen Bestimmungen.
(4)Soweit durch schriftliche Einzelvereinbarung sowie in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Vermittlung und Beförderung auf der Grundlage des Montrealer Übereinkommens 1999, nachfolgend „MÜ“ genannt, bzw. für den Fall, dass dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, auf der Grundlage des Warschauer Abkommens 1955, nachfolgend „WA“ genannt.
Anfang internationale Frachtbeförderung
Anfang national Frachtbeförderung
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2. Vertragsverhältnis - Begründung und Ausschlüsse |
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(1) Der Vertragsabschluss kommt wie folgt zustande: Der Kunde erteilt den Auftrag in elektronischer Form (durch Ausfüllen des elektronischen Formulars und dessen Absendung) oder durch direkte Übergabe bzw. Übersendung des ausgedruckten und ausgefüllten Formulars per Telefax oder per Brief (= Angebot). INTEX nimmt den Auftrag durch Unterzeichnung des vom Kunden ausgefüllten Luftfrachtbriefes auf Grundlage dieser AGB an. Abweichende Bedingungen sind schriftlich zu vereinbaren.
(2) Sämtliche Daten des Kunden werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Der Kunde erklärt sich mit der Datenverarbeitung einverstanden. Eine Weitergabe von Kundendaten an Dritte erfolgt nur insoweit, als dies zur vertragsgemäßen Erfüllung erforderlich ist.
(3) Die INTEX schließt keinen Vertrag über die Vermittlung und Beförderung folgender Sendungen (ausgeschlossene Sendungen), wobei Mitarbeiter der INTEX und sonstige Erfüllungsgehilfen nicht berechtigt sind, Verträge über die Vermittlung und Beförderung solcher Sendungen zu schließen:
- Sendungen, die Geld, Scheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere enthalten, für die im Schadensfall keine Sperrungen sowie Aufgebots- und Ersatz-verfahren durchgeführt werden können;
- Sendungen mit einem tatsächlichen Wert von mehr als 25.000 EURO; die Haftungsbeschränkungen gemäß Abschnitt 5 bleiben von dieser Wertgrenze unberührt;
- Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen oder besondere Einrichtungen (z. B. für temperatur-geführtes Gut), Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern;
- Sendungen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert oder Sachschäden verursacht werden können;
- Sendungen, deren Beförderung und/oder Lagerung gefahrgut-rechtlichen Vorschriften unterliegt;
- Sendungen, die Tierkadaver oder Teile derselben, Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschen enthalten.
(4) Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Größe, Format, Gewicht, Inhalt usw.) oder in sonstiger Weise nicht diesen AGB, so steht es der INTEX oder dem beauftragten Logistikdienstleister frei, die Annahme der Sendung zu verweigern oder eine bereits versehentlich übernommene Sendung zurückzugeben oder zur Abholung bereitzuhalten oder diese ohne Benachrichtigung des Absenders zu befördern und ein entsprechendes Entgelt gemäß der INTEX - Preisliste zu erheben. Entsprechendes gilt, wenn bei Verdacht auf ausgeschlossene Sendungen oder auf sonstige Vertragsverstöße der Absender auf Verlangen der INTEX oder des beauftragten Logistikdienstleisters Angaben dazu verweigert.
(5) Erlangt die INTEX oder der beauftragte Logistikdienstleister erst nach Übergabe der Sendung Kenntnis davon, dass die Sendung ausgeschlossene Güter enthält, oder verweigert der Absender auf Verlangen der INTEX oder des beauftragten Logistikdienstleisters bei Verdacht auf ausgeschlossene Güter Angaben dazu, behält sich INTEX bereits jetzt die Anfechtung des Vertrages wegen Täuschung vor. INTEX oder der beauftragte Logistikdienstleister sind nicht zur Prüfung von Beförderungsausschlüssen gemäß Absatz 3 verpflichtet; sie sind jedoch bei Verdacht auf solche Ausschlüsse nach Rücksprache mit dem Versender zur Öffnung und Überprüfung der Sendungen berechtigt.
(6) Ansprüche aus diesem Vertrag einschließlich der Haftung kann grundsätzlich nur der Kunde als Vertragspartner der INTEX geltend machen.
Anfang internationale Frachtbeförderung
Anfang national Frachtbeförderung
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3. Rechte, Pflichten und Obliegenheiten des Absenders |
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(1) Der Kunde ist verpflichtet, für jede Transportdienstleistung das ihm dafür in Rechnung gestellte Entgelt zu entrichten. Die Entgelthöhe richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste, die jederzeit über die Internetseiten von INTEX oder in deren Geschäftsräumen eingesehen werden kann. Für die Abrechnung des Entgelts ist das von dem Logistikdienstleister ermittelte tatsächliche Gewicht bzw. Volumengewicht (Länge x Breite x Höhe in cm / 6000) sowie bei Abschluss einer Transportversicherung der Zuschlag gemäß Abschnitt 5 maßgebend.
(2) Nimmt der Kunde am Lastschrifteinzugsverfahren teil und wird eine von INTEX eingereichte Lastschrift z.B. durch unzureichendes Guthaben zurückgegeben, ist INTEX berechtigt, neben den dadurch entstehenden Bankgebühren eine Mehraufwandsentschädigung von 15,00 EUR zzgl. MwSt. je zurückgegebene Lastschrift zu erheben. Ferner ist INTEX bei Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Kann INTEX eine höhere Zinslast nachweisen, schuldet der Kunde die höheren Verzugszinsen. INTEX ist im Falle einer Rücklastschrift zur fristlosen Kündigung von sämtlichen mit dem Kunden bestehenden Verträgen berechtigt.
(3) Der Kunde hat das Entgelt im Voraus zu zahlen, soweit nicht individualvertraglich andere Abreden zwischen INTEX und dem Kunden getroffen werden.
(4) Macht der Kunde über das Transportgut falsche Angaben (Maße, Gewicht, Beschaffenheit, Wert oder Inhalt), ist er verpflichtet, INTEX tatsächlich entstehende Mehrkosten (entsprechend Nachweis) zuzüglich einer Mehraufwandsentschädigung von 15,00 EUR zzgl. MwSt. zu bezahlen.
(5) Weisungen des Kunden, mit der Sendung über die von INTEX angebotenen Dienstleistungen hinaus zu verfahren, sind unzulässig.
(6) Dem Kunden obliegt es, eine Dienstleistung der INTEX gemäß deren aktuellen Preisliste (inkl. Versicherung entsprechend dem Warenwert) zu wählen, die seinen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung am ehesten deckt.
(7) Der Kunde hat die Sendungen so zu verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt sind und dass auch Dritten keine Schäden entstehen. Näheres bestimmen die Versandbedingungen der INTEX.
(8) Der Kunde verpflichtet sich, die Ware versandfertig zur Abholung für den Paketdienst bzw. den Logistikdienstleister zur Verfügung zu stellen. Die Sendung hat nach Anzahl, Gewicht und Abmessung in verpacktem Zustand den Angaben gemäß der Auftragserteilung zu entsprechen. Bei Abweichungen ist der Kunde gegenüber INTEX für eventuell entstehende Mehrkosten zahlungspflichtig (vgl. Abschnitt 3 Abs. 4). Die Waren sind vom Kunden deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften. Die Packstücke sind so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Die Ware muss grundsätzlich durch den Versender in der Original-transportverpackung mit den vom Hersteller vorgesehenen Transportsicherungen verpackt werden. Ist dies nicht möglich, muss die Ware in gleichwertiger Art und Weise richtig und sicher verpackt werden, um eine Beschädigung des Transportguts während des Transports auszuschließen. Dabei gelten besondere Anforderungen an den Versand von elektronischen Geräten, bzw. Waren, die aus Glas bestehen oder Glasteile beinhalten.
(9) Die INTEX übernimmt für den Inhalt der Sendungen keinerlei Verantwortung. Der Absender trägt vielmehr die alleinige Verantwortung und das Risiko für alle Folgen, die aus einem - auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB unzulässigen Güterversand resultieren.
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Anfang national Frachtbeförderung
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4. Leistungen der INTEX |
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(1) Nach Auftragserteilung durch den Kunden führt INTEX den Transport selbst durch oder veranlasst die Durchführung durch einen von ihr ausgewählten Logistikdienstleister oder Paketdienst. Ist der Kunde beim vorher vereinbarten Abholversuch nicht anzutreffen, gilt dieser als ausgeführt. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine zweite kostenfreie Abholung. Vielmehr hat der Kunde die Möglichkeit, über INTEX eine zweite kostenpflichtige Abholung zu buchen oder die Sendung mit dem vom Logistikdienstleister überlassenen Paketschein bei einer benannten Stelle einzuliefern.
Der Kunde sowie der Empfänger haben die Möglichkeit, mit der Auftrags- oder Paketnummer den Laufweg der Sendung auf der Website des entsprechenden Logistikuntemehmens zu verfolgen oder den Laufweg telefonisch zu erfragen.
(2) Der beauftragte Logistikdienstleister bzw. INTEX (im Folgenden nur Logistikdienstleister genannt) bescheinigt dem Kunden die Übernahme (Einlieferung) der Sendungen.
(3) Der Logistikdienstleister befördert die Sendungen zum Bestimmungsort und liefert sie an den Empfänger unter der vom Absender genannten Anschrift ab. Die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ist nicht geschuldet, soweit nicht für einzelne Produkte etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.
(4) Der Logistikdienstleister nimmt die Ablieferung (Zustellung) unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an eine volljährige Person, die zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist (Empfangsbevollmächtigter / Postempfangsbeauftragter), vor. Voraus-verfügungen (wie z. B. Lagerung, Nachsendung oder Zustellung durch Ablage) sind unzulässig.
(5) Der beauftragte Logistikdienstleister darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 4 genannten Weise abgeliefert werden können, einem Ersatzempfänger aushändigen. Dies gilt nicht für Sendungen mit dem Service „Eigenhändig". Ersatzempfänger sind erstens Angehörige des Empfängers und des Ehegatten, oder zweitens andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn, sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind.
(6) Der Logistikdienstleister hält Sendungen, deren Ablieferung nach den Absätzen 4 und 5 nicht erfolgt ist, für den Empfänger innerhalb einer Frist von sieben Werktagen, beginnend mit dem Tag, an dem die Ablieferung versucht wurde, zur Abholung bereit. Dies gilt auch dann, wenn dem Logistikdienstleister eine Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände (z. B. entlegenes Gehöft, keine Ablieferungsvorrichtung) oder besonderer Gefahren am Ablieferungsort nicht zumutbar ist. Der Empfänger wird darüber unverzüglich benachrichtigt.
(7) Der Logistikdienstleister kann zur Empfangsbestätigung elektronische Mittel einsetzen. Mit Hilfe dieser Mittel wird entweder der gedruckte Name in Verbindung mit der digitalisierten oder elektronischen Unterschrift oder eine andere Identifikation des Empfängers oder der empfangsberechtigten Person dokumentiert. Dem Absender reicht diese Form der Empfangsbestätigung als Nachweis der Ablieferung aus.
(8) Der Logistikdienstleister wird unzustellbare Sendungen nach Einholung von Weisungen bei dem Kunden kostenpflichtig zum Absender zurückbeordern, sofern dies nicht für das jeweilige Produkt aus-geschlossen ist. Sendungen sind unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person im Sinne der Absätze 4 und 5 angetroffen wird und die Abholfrist fruchtlos verstrichen ist oder die Annahme durch den Empfänger, seinen Ehegatten oder Empfangsbevollmächtigten / Ersatzempfänger verweigert wird oder der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung (z. B. Zukleben/Einwurfverbot), die Weigerung zur Zahlung des Nachnahmebetrages und die Weigerung zur Abgabe der Empfangsbestätigung.
(9) Kann eine unzustellbare Sendung nicht entsprechend der in den Absätzen 4 bis 8 geregelten Weise an den Absender zurückgegeben werden, ist der Logistikdienstleister zur Öffnung berechtigt. Ist der Absender oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln und eine Ablieferung auf andere Weise nicht zumutbar, ist der Logistikdienstleister nach Ablauf von sechs Wochen zur Veräußerung der Sendung berechtigt. Unverwertbares Gut oder Sendungen im Sinne des Abschnitts 2 Abs. 3 kann der Logistikdienstleister vor Ablauf dieser Frist kostenpflichtig vernichten
Das Recht zur sofortigen Verwertung oder Vernichtung hat der beauftragte Logistikdienstleister auch, soweit Absender und Empfänger auf den Erhalt der Sendung, z. B. durch Annahme- bzw. Rücknahmeverweigerung, verzichten.
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5. Haftung |
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(1) Für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung der Sendungen haftet die INTEX bei Anwendung des MÜ nur bis zu einem Betrag von 17 Sonderziehungsrechten für das Kilogramm (derzeit ca. 22,00 €/kg), bei Anwendung des WA in Höhe von € 27,35 pro kg.
Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Kunde bei Vertragsabschluss das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben (bestimmte Wertangabe) und den von der INTEX angegebenen Zuschlag entrichtet hat. Dieser Zuschlag beinhaltet das Entgelt für die Transportversicherung bzgl. des Wertes. Weicht auf dem Luftfrachtbrief der angegebene Warenwert von dem angegebenen Versicherungswert ab, haftet die INTEX nur in Höhe des angegebenen Versicherungswertes.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass selbst bei Abschluss einer zusätzlichen Transportversicherung eine Entschädigungshöchstgrenze von 25.000,00 € besteht. Eine höhere Eindeckung bei einer Transportversicherung ist durch INTEX nicht möglich.
(2) Die Haftung des Absenders bleibt unberührt. Der Absender haftet vor allem für alle Schäden, die der INTEX, dem beauftragten Logistikdienstleister oder Dritten aus der Versendung ausgeschlossener Güter gemäß Abschnitt 2 oder der Verletzung seiner Pflichten gemäß Abschnitt 3 entstehen. Der Absender ist auch verantwortlich und haftet für die Einhaltung aller Zollvorschriften und aller Ein- und Ausfuhrbestimmungen. Dies gilt insbesondere für Zölle, sonstige Zollabgaben, etwaige Geldstrafen und bußen, Steuern und ähnliches. Der Absender stellt insoweit die INTEX und den Logistikdienstleister von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.
(3) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei falscher Warendeklaration, insbesondere bei Angabe eines falschen Wertes die Haftung begrenzt ist auf die entsprechende Wertangabe des Kunden. Dies gilt bei einem Betrag über 17 Sonderziehungsrechten pro kg (MÜ) bzw. 27,35 € pro kg (WA) jedoch nur, wenn für den angegebenen falschen Wert der verlangte Zuschlag (für Transportversicherung) entrichtet worden ist.
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6. Schadensanzeige |
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(1) Im Fall einer Beschädigung der Sendung oder eines Teils davon muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach der Annahme der INTEX Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen 21 Tagen, nachdem die Sendung dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, erfolgen. Im Falle eines Verlustes hat die Anzeige durch den Empfänger oder den Kunden binnen 35 Tagen nach Übernahme der Sendung durch die INTEX oder den Logistikdienstleister zu erfolgen.
Jede Beanstandung muss schriftlich gegenüber INTEX erklärt und innerhalb der genannten Frist übergeben oder abgesandt werden.
Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen INTEX bzw. den Logistikdienstleister ausgeschlossen, es sei denn, dass dieser arglistig gehandelt hat.
(2) Eine Sendung gilt als verloren, wenn sie nicht innerhalb von 20 Tagen nach Einlieferung an den Empfänger abgeliefert ist und ihr Verbleib nicht ermittelt werden kann.
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7. Warentransportversicherung |
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(1) Vom Versicherungsschutz (Abschnitt 5) sind insbesondere nicht gedeckt:
1. Sendungen, die gemäß Abschnitt 2 von der Beförderung ausgeschlossen sind,
2. Schäden, die durch fehlende oder mangelhafte Verpackung oder durch vorsätzliche Herbeiführung des Schadenfalles durch den Absender entstanden sind.
(2) Die einzelnen Versicherungskonditionen können in der jeweils gültigen Preisliste in den Geschäftsräumen oder über die Internetseiten der INTEX eingesehen werden.
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8. Verjährung |
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Alle Ansprüche gegen die INTEX verjähren gemäß den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.
Anfang internationale Frachtbeförderung
Anfang national Frachtbeförderung
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9. Sonstige Regelungen, Gerichtsstand |
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(1) Es gelten die Versand- und Verpackungsrichtlinien der INTEX.
(2) Der Absender kann Ansprüche gegen die INTEX, ausgenommen Geldforderungen, weder abtreten noch verpfänden.
(3) Der Absender kann gegen Ansprüche der INTEX oder des beauftragten Logistikdienstleisters nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlicher Sondervermögen aus Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist Idar-Oberstein.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Dies gilt bei Unvollständigkeit entsprechend.
Anfang internationale Frachtbeförderung
Anfang national Frachtbeförderung
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